Wiesbaden, 17.02.2021

1. Was ist das Transparenzregister und warum werden wir angeschrieben?

Das Transparenzregister wurde im Rahmen eines 2017 in Kraft getretenen neuen Geldwäschegesetzes eingeführt, um der Umsetzung der EU-Gesetzgebung nachzukommen und Geldwäsche zu verhindern.

Damit ist das Transparenzregister ist ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten. Es wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes von der registerführenden Stelle elektronisch geführt. Daten, die im Transparenzregister gespeichert sind, werden als chronologische Datensammlung angelegt.

Die Führung des Transparenzregisters wird als individuell zurechenbare öffentliche Leistung eingestuft. Dies gilt auch wenn die Meldepflicht als erfüllt gilt, da auch in diesen Fällen das Transparenzregister Informationen über deren wirtschaftlich Berechtigte zur Verfügung stellt und somit über die Erhöhung der Transparenz zur Verhinderung des Missbrauchs der Vereinigungen beiträgt. Juristische Personen des Privatrechts müssen dort dementsprechend bestimmte Angaben hinterlegen, um eine persönliche Transparenz zu gewährleisten.

Das bedeutet auch, dass die Gebühr für die Führung des Transparenzregisters grundsätzlich auch dann erhoben wird, wenn der eingetragene Verein durch die Eintragung in das Vereinsregister des jeweiligen Amtsgerichts gemeldet ist.

Jetzt wurde in § 24 Abs. 1 Geldwäschegesetz ein Satz mit Wirkung vom 1. Januar 2020 angefügt, wonach Vereinigungen, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne §§ 52 bis 54 Abgabenordnung verfolgen, auf Antrag von der Gebührenzahlung befreit sind.

Das heißt: Auch gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich gebührenpflichtig, sofern sie keinen Antrag auf Befreiung stellen.

Das nähere Verfahren zum Erreichen der Gebührenbefreiung wurde inzwischen in § 24 Abs.1 GwG festgeschrieben:

„Vereine, die nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannt sind und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamts gegenüber der registerführenden Stelle nachweisen, müssen auf Antrag keine Gebühren zahlen.“

2. Wir sind als gemeinnütziger Verein angeschrieben worden, was müssen wir tun?

Ergeben sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den elektronisch im Vereinsregister abrufbaren Informationen, gilt die Mitteilung zum Transparenzregister als erfolgt und ist nicht mehr vorzunehmen. Es tritt die sog. Meldefiktion ein.

Die Vorstandsmitglieder sind in der Regel bereits im Vereinsregister eingetragen. Fehlen oder ändern sich jedoch auch nur einzelne meldepflichtige Daten, sind diese entweder umgehend zum Vereinsregister nachzumelden bzw. zu aktualisieren oder es ist eine Meldung zum Transparenzregister vorzunehmen. Gleiches gilt bei veraltetem Datenbestand.

Wenn sich die erforderlichen und aktuellen Angaben der wirtschaftlich Berechtigten und der Art und der Umfang ihres wirtschaftlichen Interesses (§ 19 Abs. 1 GwG)

bereits in elektronisch abrufbarer Form aus anderen Registern wie beispielsweise dem Vereinsregister ergeben, ist eine Meldung nicht erforderlich.

In Bezug auf gemeinnützige Vereine ist jedes einzelne Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB und auch ein ggf. vorhandener besonderer Vertreter nach § 30 BGB – fiktiver – wirtschaftlicher Berechtigter und muss daher im Vereinsregister gemeldet sein. Anmerkung: Diese Eintragung wird auch vorgenommen, wenn diese Vorstände überhaupt nicht in der Lage sind, an dem Vermögen des Vereins teilzuhaben.

Wir raten daher dazu, die Eintragungen im Vereinsregister zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren, und sich entsprechend nach § 24 Abs.1 GwG mittels Bestätigung des Finanzamtes befreien zu lassen.

Ist keine einsehbare Eintragung im Vereinsregister vorhanden, sollte man der Zahlungsaufforderung nachkommen.

3. Wie kann ich mich als gemeinnütziger Verein befreien lassen? Ist eine rückwirkende Befreiung möglich?

Da gemeinnützige Vereine steuerbegünstigt sind, können Sie dies durch Vorlage des Freistellungsbescheides oder durch den Feststellungsbescheid nachweisen und sich von der Jahresgebühr befreien lassen.

Möchte man also die geforderte Summe nicht zahlen, so benötigt man zum Nachweis der Gemeinnützigkeit die entsprechende Bestätigung des zuständigen Finanzamtes gegenüber der registerführenden Stelle.

Den Antrag zur Befreiung kann der Verein (Stand: Februar 2021) nur auf der Homepage des Bundesanzeiger Verlag GmbH (www.transparenzregister.de) stellen.?

Dazu ist erforderlich, dass sich der Verein zunächst registriert und dann mit seinen Anmeldedaten unter „Anmelden“ einloggt. Unter „Meine Daten“ findet man das Formular „Antrag gem. § 24 Abs. 1 S.2 GWG“. Dieses bitte ausfüllen und verwenden. Dazu ist erforderlich, die nachfolgenden Nachweisdokumente als Datei vorzubereiten (PDF) und dann hochzuladen:

  • Aktueller Vereinsregisterauszug mit Namen und Sitz des Vereins und unter Bezeichnung des aktuellen Vorstands mit Vertretungsbefugnis
  • Nachweis der Identität der beantragenden Vorstandsmitglieder unter Vorlage einer Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild (§ 4 Abs. 2 S. 3 TrGebV)
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins (z.B. KSt-Freistellungsbescheid). Wenn der e.V. bereits einen Gebührenbescheid bekommen hat, bitte das Aktenzeichen angeben.

Damit kann Ihr Verein für die Jahre von der Jahresgebühr befreit werden, für die ein steuerbegünstigter Zweck nachgewiesen werden kann und insofern und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Wenn Sie den Antrag im Laufe des Jahres stellen, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr. Eine rückwirkende Befreiung für die vor dem Jahr der Antragstellung liegenden Gebührenjahre ist leider nicht möglich.

4. Wir sind nicht gemeinnützig oder nicht im Vereinsregister eingetragen und müssen daher der Meldepflicht nachkommen. Welche Angaben sind zu machen?

Dem Transparenzregister sind bei einer Meldepflicht folgende Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen (§ 19 GWG):

Vor- und Nachname / Geburtsdatum / Wohnort sowieArt und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (also im Regelfall einfach: gesetzlicher Vertreter des Vereins).

 5. Wo kann man sich bei Notwendigkeit registrieren und näher informieren?

Die Eintragung kann, falls erforderlich, nur nach vorheriger Registrierung auf der Internetseite des Transparenzregisters unter www.transparenzregister.de mit einer gültigen E-Mail-Adresse durchgeführt werden. Nach Abschluss der Registrierung können Sie unter „Meine Daten“ Ihren Verein als neue transparenzpflichtige Einheit anlegen. Eine Kurzanleitung zur Einreichung finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des Transparenzregisters.

Eine etwa notwendige Eintragung hat in elektronischer Form zu erfolgen. Zuständige Stelle für die Führung des Registers ist die Bundesanzeiger Verlags GmbH (mehr unter www.transparenzregister.de). Die Eintragung selbst ist seit letztem Jahr kostenfrei.

6. Wir haben und nicht eingetragen und uns auch nicht befreien lassen. Mit welchen Folgen ist bei Verstößen gegen die Meldepflicht zu rechnen?

Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die bereits in einfachen Fällen mit erheblichen Geldbußen geahndet werden können.