-
TAGEN
-
STD.
-
MIN.
-
SEK.

MIT UNSEREN KURSANGEBOTEN DAS ANGELN NEU Entdecken!

Erfahren Sie mehr über unsere Angebote für Ein- um Umsteiger
oder melden Sie sich direkt für den nächsten Praxiskurs an!

Pinnwand

Hier bieten wir unseren Mitgliedsvereine die Möglichkeit, auf Neuigkeiten oder Veranstaltungen (z.B. Angelflohmärkte, Sommerfeste u.ä.) aufmerksam zu machen.

Schicken Sie Ihre kurz und knapp abgefasste Kleinanzeige an:
vhf-kassel@hessenfischer.net

Pressemitteilungen
des Verbands
Hessischer Fischer e.V.

Hessisches Fischereigesetz

Neues Fischereigesetz in Schleswig-Holstein

Auch Urlaubsangler müssen Fischereiabgabe zahlen

Seit neuestem müssen Fischereischeininhaber aus anderen Bundesländern in Schleswig-Holstein eine Fischereiabgabe zahlen, wenn sie dort angeln wollen, beispielsweise im Urlaub. So bestimmt es das neue Landesfischereigesetz in diesem Bundesland.
Bis dahin war bewährte Praxis, daß die Länder jeweils gegenseitig auf die Erhebung der Abgabe verzichtet haben. "Gastangler" in Schleswig-Holstein werden jetzt wenig gastfreundlich ein zweites Mal zur Kasse gebeten. Dem Vernehmen nach sollen die Einnahmen unter anderem zur Mitfinanzierung von EU-Projekten dienen.
Ob die Rechnung aufgeht, ist indes fraglich, denn solchen Einnahmen steht aller Erfahrung nach sicherlich auch ein gehöriger Verwaltungsaufwand gegenüber. Außerdem wird befürchtet, daß Angler aus andern Bundesländern abgeschreckt werden. Ob jetzt andere Bundesländern in gleicher Weise nachziehen wollen, ist bislang offen.

Bußgeldverfahren bei Fischwilderei

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts fischt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. So steht es jedenfalls im Strafgesetzbuch. Aber das hat aus Erfahrungsberichten unserer Fischereiaufseher bisher keine Schwarzangler davon abhalten lassen, auf verschiedenster Weise dem unerlaubten Fischfang nachzugehen. Gestärkt wird ihr frevelhaftes Treiben durch die Urteile der Staatsanwaltschaften, welche bei Anzeige der Straftaten, regelmäßig die Verfahren leider einstellen. Oft wegen zu geringen öffentlichen Interesses?

Die Ansicht Fischwilderei sei ein Kavaliersdelikt ist weit verbreitet. Das es auch andere Wege gibt um zu einer angemessenen Bestrafung zu kommen zeigt der Vorsitzende des ASV Friedberg Wolfgang Heisig auf. Dieses Vorgehen erfordert aber eine Vorabsprache mit den Behörden auf den zuständigen Gemeinden, die zumindest im Vogelsbergkreis für eine neue Bußgeldquelle sehr empfänglich war.

Wird die Staatsanwaltschaft bei Fischdiebstahl oder Wilderei nicht tätig, kann das jeweilige Ordnungsamt tätig werden, um die Täter wenigsten zur Kasse zu bitten. Beispielhaft wird das am Niddastausee praktiziert. Dort greift der Bußgeldkatalog des Hessischen Fischereigesetzes. Die zuständigen Fischereiaufseher erstatten beim Ordnungsamt Schotten Anzeige, wenn Verstöße gegen das Fischereigesetz und die Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei festgestellt werden. Bis zu 5.000 € dürfen als Bußgeld verhängt werden. In der Regel waren es bisher zwischen 100 und 300 €. Wenn das Geld nicht bezahlt wird, erfolgt ein Erzwingungsstrafbefehl – das bedeutet zahlen oder eine Verbüßung im Gefängnis.

Am Niddastausee hat dieses Vorgehen scheinbar gefruchtet und sich bei den vorsätzlichen Tätern rumgesprochen. „In diesem Jahr hatten wir keine neuen Regelverstöße mehr“, so der Talsperrenmeister und Fischereiaufseher Armin Hudetz. Dieses Vorgehen sollten die Angelvereine auf ihren Gemeinden auch anregen und die zuständigen Stellen kontaktieren.

ghs/gk

Gebühren für das Transparenzregister

Einige Vereine unseres Verbandes haben in letzter Zeit Gebührenrechnungen für die Führung eines Transparenzregisters erhalten. Dies hat zu Irritationen geführt zumal die Kostenrechnung von der Bundesanzeiger Verlags GmbH gekommen sind, also einem privatem Unternehmen und keiner staatlichen Stelle.

Nach Mitteilung der Rechtsabteilung des DAFV gilt rechtlich hierzu folgendes: Mit der 4. Geldwäscherichtlinie hat die EU den Mitgliedsstaaten vorgegeben, ein neues zentrales Register für wirtschaftlich Berechtigte elektronisch und transparent zu schaffen. Zu den betroffenen juristischen Personen des Privatrechts gehören auch Vereine, weshalb auch sie von der Richtlinie betroffen sind. Die Vorgaben der EU wurden in Deutschland durch das Geldwäschegesetz (GwG) und die Schaffung des zentralen Transparenzregisters im Jahre 2017 umgesetzt. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH ist als registerführende Stelle beliehen.

Um auch bei Vereinen die geforderte Transparenz herzustellen, wurde das Transparenzregister mit dem Vereinsregister verknüpft. Vereine wurden durch den Gesetzgeber insoweit entlastet als sie selbst regelmäßig zumindest keine eigenen zusätzlichen Mitteilungen an das Transparenzregister machen zu müssen. Somit brauchen die Vereine sich nicht selbst um die Meldepflicht kümmern.

Die jährlichen Kosten für die Führung des Transparenzregisters betragen 2,50 €. Die Zahlungspflicht ist gesetzlich geregelt und trifft jeden rechtsfähigen Verein. Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle nämlich gemäß § 24 Abs. 1,3 GwG in Verbindung mit § 1 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) in Verbindung mit Nr.1 Anlage 1 TrGebV von Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG eine jährliche Grundgebühr von 2,50 €.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein Verein wirtschaftlich tätig ist oder Vermögen hat. Entscheidend ist allein, dass rechtliche Vertreter – hier der Vorstand – für eine Vereinigung als quasi Dritte handeln.

Aus unserer Sicht kritisieren wir die Vergabe an den Bundesanzeiger Verlag ohne vorherige Ausschreibung durch das Finanzministerium. Eine „Umgehung des Vergaberechts“, erscheint uns nicht ausgeschlossen. Auch die Form der Gebührenerhebung ohne Rechtsmittelbelehrung hinterlässt einen schlechten Eindruck.

Aber das ändert leider nichts daran, dass unsere Vereine die Gebühr zu zahlen haben.

ghs/gk

Haftpflichtversicherung bei Veranstaltungen

Aufgrund verschiedener Anfragen geben wir folgende Hinweise zu unserer zusätzlichen Vereins-Haftpflichtversicherung:

Nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen sind - gewöhnliche satzungsgemäße oder sich sonst aus dem Vereinszweck ergebende Veranstaltungen -  mitversichert. Das sind z.B. Mitgliederversammlungen, Gemeinschaftsfischen oder Gewässerpflege-Einsätze.

Veranstaltungen, welche über den Rahmen solcher „gewöhnlicher“ Vereinsveranstaltungen hinaus gehen, sind dagegen gesondert zu versichern. Als Faustregel kann gelten, dass Veranstaltungen, zu denen viele Nichtmitglieder kommen und/oder bei denen beträchtliche Umsätze getätigt werden, darunter fallen (z.B. Weihnachtsmärkte, Fischerfeste, öffentliche Jubiläumsveranstaltungen, Ausstellungen, usw.). Für derartige Veranstaltungen werden vom Versicherer individuelle Versicherungsbeiträge für die sogenannte Veranstalter-Haftpflicht berechnet. Das ist auch einleuchtend, weil ja Besucherzahl und Risikosituation sehr unterschiedlich sein können. Im Zweifel schafft eine Anfrage bei unserem Versicherer Klarheit und im Bedarfsfall vermittelt unsere Verbandsgeschäftsstelle gerne den Kontakt.

Diese Hinweise gelten nur für diejenigen unserer Vereine, die sich unserer zusätzlichen Gruppen-, Unfall- und Haftpflichtversicherung angeschlossen haben und dafür auch den zusätzlichen Versicherungsbeitrag von 2,10 € pro Mitglied bezahlen. (ist auf der Beitragsrechnung des Verbandes gesondert ausgewiesen).

Ghs/vhf

Abwasserkampffonds

Unsere Mitgliedsvereine können bei Fischsterben, die durch Dritte verursacht werden (Abwasser, Gift, etc.), finanzielle Unterstützung durch den Abwasserkampffonds unseres Verbandes erhalten, nötigenfalls auch zusätzlich Rechtsschutz durch die Rechtsschutzversicherung des DAFV (Deutscher Angelfischerverband).
Vorbedingung: Ihr Verein muss die Verbandsbeiträge für alle (Passive, Jugend, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder) gemäß Verbandssatzung ordnungsgemäß entrichtet haben.

Der Abwasserkampffonds greift nur wenn ein Schädiger zweifelsfrei von der Polizei festgestellt und bestätigt wurde.
Gewässerschäden bei denen eine Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt wurde, sind in erster Linie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausschlaggebend ob eventuelle Schädigungen geltend gemacht werden können.

Bei einem eingetretenem Gewässerschaden informieren Sie die Hauptgeschäftsstelle und bitten Sie schriftlich (mail) um Unterstützung durch unseren Abwasserkampffonds.

Nachfolgend die Leistungen und Bedingungen des Fonds:

Lehrgang zur staatlichen Fischerprüfung in Lorsch

Fit für die Prüfung in 6 Tagen

Der Verband Hessischer Fischer bietet im März 2025 einen Lehrgang für die staatliche Fischerprüfung in Lorsch an.

Info-Veranstaltungen finden am 09.03. und 16.03.2025, jew. 11.00 Uhr statt
Ort: Vereinsheim des ASC Frühauf Lorsch, Seehof 1, 64653 Lorsch

Vorab-Info und Voranmeldung:
Rüdiger Schmitz, 0176-30374679 (ab 18.00 Uhr)
Hans Huber, 0176-70148619

Lehrgang in Echzell-bisses
ab 22.02.22026

Infos erteilt der Ausbildungsleiter Kai Uwe Repp
E-Mail: kurepp@web.de
Bitte wenden Sie sich direkt an ihn.

Lehrgang in Frankfurt/Main-Schwanheim
30.05. - 14.06.2026

Lehrgangstage:
30. und 31.05., 06. und 07., 14.06.2026

Ausbildungsleiter:
Harald Sosnitzki

Auskünfte und Anmeldung:
mobil 0171-7173071, hsosnitzki@t-online.de

Lehrgang in Waldeck
09.02. – 16.03.2025

Lehrgangsort:
Regionalladen „Land in Sicht“, Marktplatz 6, 34513 Waldeck
Der Unterricht findet immer Sonntags vom 9.00 – 15.30 Uhr statt; der praktische Teil wird an einem Samstag durchgeführt.

Infoveranstaltung:
Samstag 25.01.2025 um 10.00 Uhr im Regionalladen

Anmeldung:
beim Ausbildungsleiter, Tel. 06456-500, E-Mail ulrichschlidt@gmx.de
Es können nur begrenzt Teilnehmer angenommen werden.

Lehrgang in Fritzlar
09.01.2025

Infoveranstaltung 09.01.2025, 18:30 Uhr
in 34560 Fritzlar „Haus an der Eder – Oase Fritzlar“

Zeit und Ort des Präsenzlehrganges werden am Infoabend bekanntgegeben.
Mindesteilnehmerzahl für den Präsenzlehrgang = 12 Personen

Lehrgang in Homberg/Efze
01.03. – 06.05.2026

Veranstaltungsort:
34576 Homberg (Efze)-Allmuthshausen, Naturzentrum Wildpark Knüll, Im Seckenhain 10

Infoveranstaltung:
01.03.2026, 9.00 Uhr (vor dem eigentlichen Lehrgangsbeginn)

Anmeldung
bis 22.02.2026 möglich
bei Ausbildungsleiter Lothar Schneider,
Tel. 05681-909859, E-Mail: lothar4schneider@gmx.de
Es können nur begrenzt Teilnehmer angenommen werden.

Wichtige Info für Teilnehmer von Praxistagen (Onlineschulung Fishing King):
Fragen und Anmeldungen zur staatlichen Fischerprüfung richten Sie bitte direkt und ausschließlich an die Untere Fischereibehörde des Schwalm-Eder-Kreises – Tel. 05681-775360.

Lehrgang in Willingshausen
08.03.2025

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Ausbildungsleiter
Oskar Greulich, Tel. 06693-919010,
mobil 0155-61720215, E-Mail oskarg547@gmail.com

Lehrgang in Bad VIlbel
ab 11.04.2026

Infos erteilt der Ausbildungsleiter Harald Sosnitzki
E-Mail: hsosnitzki@t-online.de

Lehrgang in Gemünden/Wohra
ab 07.02.2026

Info-Veranstaltung am 24.01.2026, 10.00 Uhr
Sportlerheim, Sportplatz Grüsen, Gemündener Straße, 35285 Gemünden/Wohra

Auskünfte erteilen
der Ausbildungsleiter Ulrich Schlidt, ulrichschlidt@gmx.de
Pascal Vöhl, pascal.voehl@googlemail.vom

Lehrgang in Eschwege
01.03. – 05.04.2025

Infoveranstaltung:
26.02.2025, 19.00 Uhr
Leuchtbergstr. 19a, 37269 Eschwege

Lehrgang in Amöneburg-Mardorf
17.08. – 31.10.2025

Information und Anmeldung für den Vorbereitungslehrgang:
17.08.2025, 10.00 Uhr
im Gemeenshaus Mardorf, Marburger Str. 2, 35287 Amöneburg

Es sieht so aus, als ob der Link nicht funktioniert. Eine Suche starten?

Nach oben scrollen