Naturschutzbeauftragte
und Verbändebeteiligung
Als anerkannter und landesweit tätiger Naturschutzverband ist der Verband Hessischer Fischer e.V. im Rahmen des § 63 in Verbindung mit dem § 74 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie der Verankerung im Hessischen Naturschutzgesetz (HeNatG) nach § 58 dazu befugt sich im Rahmen von Stellungnahmen bei unterschiedlichen Planungs- und Gesetzesverfahren im Bereich des Naturschutzes einzubringen. Dies ermöglicht es frühzeitig mögliche Problematiken innerhalb der Vorhaben zu erkennen und die Verantwortlichen darüber zu informieren.
Aus diesem Grund benennt der Verband Hessische Fischer e.V. sogenannte Naturschutzbeauftragte (Vertreter und Stellvertreter) auf Landkreisebene die sich mit großer Motivation und Gewässerfachkenntnis für unsere Gewässer und die Natur auf ehrenamtlicher Basis einzusetzen.
Für die Ausübung einer Tätigkeit als Naturschutzbeauftragter bedarf es der entsprechenden biologischen und teils planerischen Fachkompetenz aber auch vor allem lokaler und regionaler Kenntnisse der Landschaft und Natur. Es ist entsprechend sinnvoll neben dem Fischereischein auch weitere Fortbildungen über den VHF zu absolvieren oder bereits weiterführende Kenntnisse zu besitzen. Vor allem sind jedoch gute regionale und lokale Kenntnisse entscheidend um Planungsvorhaben, deren Auswirkungen und ortsbezogene Abläufe richtig einschätzen zu können.
Innerhalb der Tätigkeit ist man sodann Ansprechpartner für die lokalen Vereine in Sachen Gewässer‑, Fisch- und Naturschutzfragen, aber auch Verbindungsperson für die Unteren Naturschutzbehörden in Richtung des Verbandes. Man erhält also die Möglichkeit direkt bei geplanten Maßnahmen einbezogen zu werden und sich dazu stellvertretend für die Interessen der Angler und Gewässerschützer einzusetzen. Der Kontakt zum Verband erfolgt dann immer nach Bedarf mittels Telefonate, Meetings oder Schriftverkehr. Zusätzlich werden Quartalsmeetings durchgeführt, in denen die Möglichkeit besteht, größere und komplexere Beteiligungen gemeinsam mit dem Naturschutzreferat des Verbandes sowie den weiteren Naturschutzbeauftragten zu besprechen.
Die Kommunikation und Verbindung zu den Unteren Naturschutzbehörden erfolgt in der Regel neben der direkten Kommunikation über die sgn. Naturschutzbeiräte. In diese werden die Naturschutzbeauftragten nach Vorschlag des Verbandes von den Unteren Naturschutzbehörden berufen.
Die Naturschutzbeirate sind ebenfalls nach dem HeNatG unter § 57 geregelt und werden auf der Ebene der Unteren sowie Oberen Naturschutzbehörden gebildet. Das Hessische Naturschutzgesetz sieht dabei folgenden Tätigkeitsfelder und Organisationsstrukturen für die Beiräte vor:
Die Naturschutzbeiräte beraten und unterstützen die Naturschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Naturschutzes. Sie können Anträge stellen und sind auf Verlangen anzuhören. Sie sind von der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, über Angelegenheiten des Naturschutzes rechtzeitig zu unterrichten.
Hinsichtlich der personellen Struktur sollen die Naturschutzbeiräte höchstens zwölf Mitglieder haben. Die Mitglieder des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister, die Mitglieder der Beiräte bei den oberen Naturschutzbehörden durch die Behördenleitung und die Mitglieder der Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden vom Kreisausschuss, in den Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung vom Magistrat berufen. Mindestens acht der Beiratsmitglieder sollen auf Vorschlag der in § 26 Abs. 4 genannten Naturschutzvereinigungen berufen werden. Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und sachkundige Personen sein.
Die bei den unteren Naturschutzbehörden gebildeten Beiräte sind nach Maßgabe von Abs. 2 für den Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, auch bei Entscheidungen zu beteiligen, die der Landrat oder die Landrätin in Wahrnehmung der Aufgaben Landwirtschaft und Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus trifft, soweit die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berührt sind.
Neben der Beteiligung bei Bau- und Planungs- sowie Naturschutzvorhaben, besteht eine weitere Option zu Gunsten der Natur und unserer Gewässer in gewisse Vorhaben einzugreifen. Vom sogenannten Verbandsklagerecht wird jedoch nur dann Gebrauch gemacht, wenn trotz vorheriger Stellungnahmen und Beteiligungen noch immer erhebliche Mängel bei der Umsetzung umweltrechtlicher oder gewässerrechtlicher Belange besteht. Es besteht also ein erheblicher Unterschied zu Klagen durch Tierrechtsverbände (nicht anerkannt) und Privatpersonen.
Durch eine Verbandsklage können anerkannte Umweltverbände und ‑vereine stellvertretend für Natur und Umwelt die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen gerichtlich überprüfen lassen. Die Gerichte prüfen dabei, ob Umweltgesetze eingehalten und ordnungsgemäß umgesetzt wurden. Grundlage für Beteiligungs- und Klagerechte ist die Anerkennung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), welches auf der Aarhus-Konvention basiert.
Nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigungen können gemäß § 2 UmwRG einen Umwelt-Rechtsbehelf einlegen und bestimmte behördliche Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen lassen.
Folglich klagen Umweltverbände in der Regel nur dann, wenn …
- erhebliche Zweifel bestehen, ob eine Verwaltungsentscheidung mit dem Umweltrecht vereinbar ist
- gravierende Schäden für Natur und Umwelt drohen
- die Genehmigungsbehörde begründete Einwände trotz Stellungnahme und Erörterung nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Zwar haben Klagen oftmals eine zeitliche Verlängerung der Umsetzung zur Folge, dennoch bewirken sie oftmals auch grundlegende positive Effekte:
- Gründlichere und rechtssichere Planung: Ein erfolgreiches Urteil stoppt ein Projekt meist nicht vollständig, sondern sorgt dafür, dass es unter Einhaltung der Gesetze deutlich umweltverträglicher gestaltet wird. Planungsfehler werden aufgedeckt und korrigiert. Auch wird oftmals die unzureichende personelle Ausstattung der Behörden ersichtlich, so dass diese personell nachjustieren können.
- Indirekter Effekt: Gewonnene Klagen für den Natur- und Umweltschutz (z.B. auch in Bezug auf andere Vorhaben) führen dazu, dass Vorhabenträger bereits in der Planungsphase oder spätestens bei Scoping-Terminen Umweltbelange stärker berücksichtigen. Insbesondere im Gewässerbereich fällt stark auf, dass dieser Lebensraum zu wenig Beachtung findet. Daher hat sich bereits die Aussage „Der Naturschutz endet oft an der Wasseroberfläche“ etabliert.
In eigener Sache: Sind Sie bereits Mitglied des Verbandes, wollen dies werden und haben Lust als Vertreter oder Stellvertreter im Naturschutzbeirat ihres Landeskreises mitzuwirken? Schreiben Sie uns gerne eine E‑Mail mit Ihren Fragen sowie Kontaktdaten (vhf@hessenfischer.net) oder nutzen Sie unser Kontaktformular:
