Lehrgang in Gemünden/Wohra
ab 07.02.2026

Info-Veranstaltung am 24.01.2026, 10.00 Uhr
Sportlerheim, Sportplatz Grüsen, Gemündener Straße, 35285 Gemünden/Wohra

Auskünfte erteilen
der Ausbildungsleiter Ulrich Schlidt, ulrichschlidt@gmx.de
Pascal Vöhl, pascal.voehl@googlemail.vom

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Einladung zu Infoveranstaltung

Infoveranstaltung zu allen Fragen der Gesetzgebung rund um die Angelfischerei in Hessen
WANN
: Samstag 11. April 2026, 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
WO: Antreffhalle, Brüder-Grimm-Straße 13, 34628 Willingshausen

Pinnwand

Hier bieten wir unseren Mitgliedsvereine die Möglichkeit, auf Neuigkeiten oder Veranstaltungen (z.B. Angelflohmärkte, Sommerfeste u.ä.) aufmerksam zu machen.

Schicken Sie Ihre kurz und knapp abgefasste Kleinanzeige an:
vhf-kassel@hessenfischer.net

Pressemitteilungen
des Verbands
Hessischer Fischer e.V.

Hessisches Fischereigesetz

Neues Fischereigesetz in Schleswig-Holstein

Auch Urlaubsangler müssen Fischereiabgabe zahlen

Seit neuestem müssen Fischereischeininhaber aus anderen Bundesländern in Schleswig-Holstein eine Fischereiabgabe zahlen, wenn sie dort angeln wollen, beispielsweise im Urlaub. So bestimmt es das neue Landesfischereigesetz in diesem Bundesland.
Bis dahin war bewährte Praxis, daß die Länder jeweils gegenseitig auf die Erhebung der Abgabe verzichtet haben. "Gastangler" in Schleswig-Holstein werden jetzt wenig gastfreundlich ein zweites Mal zur Kasse gebeten. Dem Vernehmen nach sollen die Einnahmen unter anderem zur Mitfinanzierung von EU-Projekten dienen.
Ob die Rechnung aufgeht, ist indes fraglich, denn solchen Einnahmen steht aller Erfahrung nach sicherlich auch ein gehöriger Verwaltungsaufwand gegenüber. Außerdem wird befürchtet, daß Angler aus andern Bundesländern abgeschreckt werden. Ob jetzt andere Bundesländern in gleicher Weise nachziehen wollen, ist bislang offen.

Bußgeldverfahren bei Fischwilderei

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts fischt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. So steht es jedenfalls im Strafgesetzbuch. Aber das hat aus Erfahrungsberichten unserer Fischereiaufseher bisher keine Schwarzangler davon abhalten lassen, auf verschiedenster Weise dem unerlaubten Fischfang nachzugehen. Gestärkt wird ihr frevelhaftes Treiben durch die Urteile der Staatsanwaltschaften, welche bei Anzeige der Straftaten, regelmäßig die Verfahren leider einstellen. Oft wegen zu geringen öffentlichen Interesses?

Die Ansicht Fischwilderei sei ein Kavaliersdelikt ist weit verbreitet. Das es auch andere Wege gibt um zu einer angemessenen Bestrafung zu kommen zeigt der Vorsitzende des ASV Friedberg Wolfgang Heisig auf. Dieses Vorgehen erfordert aber eine Vorabsprache mit den Behörden auf den zuständigen Gemeinden, die zumindest im Vogelsbergkreis für eine neue Bußgeldquelle sehr empfänglich war.

Wird die Staatsanwaltschaft bei Fischdiebstahl oder Wilderei nicht tätig, kann das jeweilige Ordnungsamt tätig werden, um die Täter wenigsten zur Kasse zu bitten. Beispielhaft wird das am Niddastausee praktiziert. Dort greift der Bußgeldkatalog des Hessischen Fischereigesetzes. Die zuständigen Fischereiaufseher erstatten beim Ordnungsamt Schotten Anzeige, wenn Verstöße gegen das Fischereigesetz und die Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei festgestellt werden. Bis zu 5.000 € dürfen als Bußgeld verhängt werden. In der Regel waren es bisher zwischen 100 und 300 €. Wenn das Geld nicht bezahlt wird, erfolgt ein Erzwingungsstrafbefehl – das bedeutet zahlen oder eine Verbüßung im Gefängnis.

Am Niddastausee hat dieses Vorgehen scheinbar gefruchtet und sich bei den vorsätzlichen Tätern rumgesprochen. „In diesem Jahr hatten wir keine neuen Regelverstöße mehr“, so der Talsperrenmeister und Fischereiaufseher Armin Hudetz. Dieses Vorgehen sollten die Angelvereine auf ihren Gemeinden auch anregen und die zuständigen Stellen kontaktieren.

ghs/gk

Gebühren für das Transparenzregister

Einige Vereine unseres Verbandes haben in letzter Zeit Gebührenrechnungen für die Führung eines Transparenzregisters erhalten. Dies hat zu Irritationen geführt zumal die Kostenrechnung von der Bundesanzeiger Verlags GmbH gekommen sind, also einem privatem Unternehmen und keiner staatlichen Stelle.

Nach Mitteilung der Rechtsabteilung des DAFV gilt rechtlich hierzu folgendes: Mit der 4. Geldwäscherichtlinie hat die EU den Mitgliedsstaaten vorgegeben, ein neues zentrales Register für wirtschaftlich Berechtigte elektronisch und transparent zu schaffen. Zu den betroffenen juristischen Personen des Privatrechts gehören auch Vereine, weshalb auch sie von der Richtlinie betroffen sind. Die Vorgaben der EU wurden in Deutschland durch das Geldwäschegesetz (GwG) und die Schaffung des zentralen Transparenzregisters im Jahre 2017 umgesetzt. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH ist als registerführende Stelle beliehen.

Um auch bei Vereinen die geforderte Transparenz herzustellen, wurde das Transparenzregister mit dem Vereinsregister verknüpft. Vereine wurden durch den Gesetzgeber insoweit entlastet als sie selbst regelmäßig zumindest keine eigenen zusätzlichen Mitteilungen an das Transparenzregister machen zu müssen. Somit brauchen die Vereine sich nicht selbst um die Meldepflicht kümmern.

Die jährlichen Kosten für die Führung des Transparenzregisters betragen 2,50 €. Die Zahlungspflicht ist gesetzlich geregelt und trifft jeden rechtsfähigen Verein. Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle nämlich gemäß § 24 Abs. 1,3 GwG in Verbindung mit § 1 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) in Verbindung mit Nr.1 Anlage 1 TrGebV von Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG eine jährliche Grundgebühr von 2,50 €.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein Verein wirtschaftlich tätig ist oder Vermögen hat. Entscheidend ist allein, dass rechtliche Vertreter – hier der Vorstand – für eine Vereinigung als quasi Dritte handeln.

Aus unserer Sicht kritisieren wir die Vergabe an den Bundesanzeiger Verlag ohne vorherige Ausschreibung durch das Finanzministerium. Eine „Umgehung des Vergaberechts“, erscheint uns nicht ausgeschlossen. Auch die Form der Gebührenerhebung ohne Rechtsmittelbelehrung hinterlässt einen schlechten Eindruck.

Aber das ändert leider nichts daran, dass unsere Vereine die Gebühr zu zahlen haben.

ghs/gk

Haftpflichtversicherung bei Veranstaltungen

Aufgrund verschiedener Anfragen geben wir folgende Hinweise zu unserer zusätzlichen Vereins-Haftpflichtversicherung:

Nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen sind - gewöhnliche satzungsgemäße oder sich sonst aus dem Vereinszweck ergebende Veranstaltungen -  mitversichert. Das sind z.B. Mitgliederversammlungen, Gemeinschaftsfischen oder Gewässerpflege-Einsätze.

Veranstaltungen, welche über den Rahmen solcher „gewöhnlicher“ Vereinsveranstaltungen hinaus gehen, sind dagegen gesondert zu versichern. Als Faustregel kann gelten, dass Veranstaltungen, zu denen viele Nichtmitglieder kommen und/oder bei denen beträchtliche Umsätze getätigt werden, darunter fallen (z.B. Weihnachtsmärkte, Fischerfeste, öffentliche Jubiläumsveranstaltungen, Ausstellungen, usw.). Für derartige Veranstaltungen werden vom Versicherer individuelle Versicherungsbeiträge für die sogenannte Veranstalter-Haftpflicht berechnet. Das ist auch einleuchtend, weil ja Besucherzahl und Risikosituation sehr unterschiedlich sein können. Im Zweifel schafft eine Anfrage bei unserem Versicherer Klarheit und im Bedarfsfall vermittelt unsere Verbandsgeschäftsstelle gerne den Kontakt.

Diese Hinweise gelten nur für diejenigen unserer Vereine, die sich unserer zusätzlichen Gruppen-, Unfall- und Haftpflichtversicherung angeschlossen haben und dafür auch den zusätzlichen Versicherungsbeitrag von 2,10 € pro Mitglied bezahlen. (ist auf der Beitragsrechnung des Verbandes gesondert ausgewiesen).

Ghs/vhf

Abwasserkampffonds

Unsere Mitgliedsvereine können bei Fischsterben, die durch Dritte verursacht werden (Abwasser, Gift, etc.), finanzielle Unterstützung durch den Abwasserkampffonds unseres Verbandes erhalten, nötigenfalls auch zusätzlich Rechtsschutz durch die Rechtsschutzversicherung des DAFV (Deutscher Angelfischerverband).
Vorbedingung: Ihr Verein muss die Verbandsbeiträge für alle (Passive, Jugend, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder) gemäß Verbandssatzung ordnungsgemäß entrichtet haben.

Der Abwasserkampffonds greift nur wenn ein Schädiger zweifelsfrei von der Polizei festgestellt und bestätigt wurde.
Gewässerschäden bei denen eine Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt wurde, sind in erster Linie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausschlaggebend ob eventuelle Schädigungen geltend gemacht werden können.

Bei einem eingetretenem Gewässerschaden informieren Sie die Hauptgeschäftsstelle und bitten Sie schriftlich (mail) um Unterstützung durch unseren Abwasserkampffonds.

Nachfolgend die Leistungen und Bedingungen des Fonds:

Lehrgang in
Schlüchtern-Wallroth
14.03. - 29.03.2026

Lehrgangsort:
Landgasthof Druschel, Hochstr. 14, 36381 Schlüchtern-Wallroth

Infoveranstaltung:
05.03.2026, 19.00 Uhr, im Vereinsheim des AV Siebenmühlental Wallroth e. V.

Infos und Anmeldung:
Peter Ballon, mobil 0170-2619807 über Whatsapp

Lehrgang in Echzell-bisses
ab 22.02.2026

Infos erteilt der Ausbildungsleiter Kai Uwe Repp
E-Mail: kurepp@web.de
Bitte wenden Sie sich direkt an ihn.

Lehrgang in Frankfurt/Main-Schwanheim
30.05. - 14.06.2026

Lehrgangstage:
30. und 31.05., 06. und 07., 14.06.2026

Ausbildungsleiter:
Harald Sosnitzki

Auskünfte und Anmeldung:
mobil 0171-7173071, hsosnitzki@t-online.de

Lehrgang in Amöneburg-Mardorf
09.08. - 06.11.2026

Lehrgangsort:
Gemeenshaus Mardorf, Marburger Str. 2, 35287 Amöneburg

Anmeldung:
beim Ausbildungsleiter Dieter Kremp, mobil 0162-1787527,
dieterkremp@t-online.de

Benjamin Chamorro, mobil 0176-632882754

Stundenplan

Lehrgang in Homberg/Efze
01.03. – 06.05.2026

Veranstaltungsort:
34576 Homberg (Efze)-Allmuthshausen, Naturzentrum Wildpark Knüll, Im Seckenhain 10

Infoveranstaltung:
01.03.2026, 9.00 Uhr (vor dem eigentlichen Lehrgangsbeginn)

Anmeldung
bis 22.02.2026 möglich
bei Ausbildungsleiter Lothar Schneider,
Tel. 05681-909859, E-Mail: lothar4schneider@gmx.de
Es können nur begrenzt Teilnehmer angenommen werden.

Wichtige Info für Teilnehmer von Praxistagen (Onlineschulung Fishing King):
Fragen und Anmeldungen zur staatlichen Fischerprüfung richten Sie bitte direkt und ausschließlich an die Untere Fischereibehörde des Schwalm-Eder-Kreises – Tel. 05681-775360.

Lehrgang in Willingshausen
08.03.2025

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Ausbildungsleiter
Oskar Greulich, Tel. 06693-919010,
mobil 0155-61720215, E-Mail oskarg547@gmail.com

Lehrgang in Bad VIlbel
ab 11.04.2026

Infos erteilt der Ausbildungsleiter Harald Sosnitzki
E-Mail: hsosnitzki@t-online.de

Lehrgang in Eschwege
01.03. – 05.04.2025

Infoveranstaltung:
26.02.2025, 19.00 Uhr
Leuchtbergstr. 19a, 37269 Eschwege

Naturschutz­beauftragte und Verbände­beteiligung

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Naturschutz­beauftragte
und Verbände­beteiligung

Als anerkannter und landesweit tätiger Natur­schutz­verband ist der Verband Hessi­scher Fischer e.V. im Rahmen des § 63 in Verbindung mit dem § 74 Abs. 3 des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes (BNatSchG) sowie der Veran­kerung im Hessi­schen Natur­schutz­gesetz (HeNatG) nach § 58 dazu befugt sich im Rahmen von Stellung­nahmen bei unter­schied­lichen Planungs- und Geset­zes­ver­fahren im Bereich des Natur­schutzes einzu­bringen. Dies ermög­licht es frühzeitig mögliche Proble­ma­tiken innerhalb der Vorhaben zu erkennen und die Verant­wort­lichen darüber zu infor­mieren.

Aus diesem Grund benennt der Verband Hessische Fischer e.V. sogenannte Naturschutz­beauftragte (Vertreter und Stell­ver­treter) auf Landkreis­ebene die sich mit großer Motivation und Gewäs­ser­fach­kenntnis für unsere Gewässer und die Natur auf ehren­amt­licher Basis einzu­setzen.

Für die Ausübung einer Tätigkeit als Natur­schutz­be­auf­tragter bedarf es der entspre­chenden biolo­gi­schen und teils plane­ri­schen Fachkom­petenz aber auch vor allem lokaler und regio­naler Kennt­nisse der Landschaft und Natur. Es ist entspre­chend sinnvoll neben dem Fische­rei­schein auch weitere Fortbil­dungen über den VHF zu absol­vieren oder bereits weiter­füh­rende Kennt­nisse zu besitzen. Vor allem sind jedoch gute regionale und lokale Kennt­nisse entscheidend um Planungs­vor­haben, deren Auswir­kungen und ortsbe­zogene Abläufe richtig einschätzen zu können.

Innerhalb der Tätigkeit ist man sodann Ansprech­partner für die lokalen Vereine in Sachen Gewässer‑, Fisch- und Natur­schutz­fragen, aber auch Verbin­dungs­person für die Unteren Natur­schutz­be­hörden in Richtung des Verbandes. Man erhält also die Möglichkeit direkt bei geplanten Maßnahmen einbe­zogen zu werden und sich dazu stell­ver­tretend für die Inter­essen der Angler und Gewäss­er­schützer einzu­setzen. Der Kontakt zum Verband erfolgt dann immer nach Bedarf mittels Telefonate, Meetings oder Schrift­verkehr. Zusätzlich werden Quartals­mee­tings durch­ge­führt, in denen die Möglichkeit besteht, größere und komplexere Betei­li­gungen gemeinsam mit dem Natur­schutz­re­ferat des Verbandes sowie den weiteren Natur­schutz­be­auf­tragten zu besprechen.

Die Kommu­ni­kation und Verbindung zu den Unteren Natur­schutz­be­hörden erfolgt in der Regel neben der direkten Kommu­ni­kation über die sgn. Natur­schutz­beiräte. In diese werden die Natur­schutz­be­auf­tragten nach Vorschlag des Verbandes von den Unteren Natur­schutz­be­hörden berufen.

Die Natur­schutz­beirate sind ebenfalls nach dem HeNatG unter § 57 geregelt und werden auf der Ebene der Unteren sowie Oberen Natur­schutz­be­hörden gebildet. Das Hessische Natur­schutz­gesetz sieht dabei folgenden Tätig­keits­felder und Organi­sa­ti­ons­struk­turen für die Beiräte vor:
Die Natur­schutz­beiräte beraten und unter­stützen die Natur­schutz­be­hörden in allen Angele­gen­heiten des Natur­schutzes. Sie können Anträge stellen und sind auf Verlangen anzuhören. Sie sind von der Natur­schutz­be­hörde, bei der sie gebildet sind, über Angele­gen­heiten des Natur­schutzes recht­zeitig zu unter­richten.
Hinsichtlich der perso­nellen Struktur sollen die Natur­schutz­beiräte höchstens zwölf Mitglieder haben. Die Mitglieder des Beirats bei der obersten Natur­schutz­be­hörde werden durch die für Natur­schutz und Landschafts­pflege zuständige Minis­terin oder den hierfür zustän­digen Minister, die Mitglieder der Beiräte bei den oberen Natur­schutz­be­hörden durch die Behör­den­leitung und die Mitglieder der Beiräte bei den unteren Natur­schutz­be­hörden vom Kreis­aus­schuss, in den Sonder­status-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessi­schen Gemein­de­ordnung vom Magistrat berufen. Mindestens acht der Beirats­mit­glieder sollen auf Vorschlag der in § 26 Abs. 4 genannten Natur­schutz­ver­ei­ni­gungen berufen werden. Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und sachkundige Personen sein.

Die bei den unteren Natur­schutz­be­hörden gebil­deten Beiräte sind nach Maßgabe von Abs. 2 für den Zustän­dig­keits­be­reich der Natur­schutz­be­hörde, bei der sie gebildet sind, auch bei Entschei­dungen zu betei­ligen, die der Landrat oder die Landrätin in Wahrnehmung der Aufgaben Landwirt­schaft und Landschafts­pflege nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirt­schaft, der Landschafts­pflege, der Dorf- und Regio­nal­ent­wicklung und des ländlichen Tourismus trifft, soweit die Belange von Natur­schutz und Landschafts­pflege berührt sind.

Neben der Betei­ligung bei Bau- und Planungs- sowie Natur­schutz­vor­haben, besteht eine weitere Option zu Gunsten der Natur und unserer Gewässer in gewisse Vorhaben einzu­greifen. Vom sogenannten Verbands­kla­ge­recht wird jedoch nur dann Gebrauch gemacht, wenn trotz vorhe­riger Stellung­nahmen und Betei­li­gungen noch immer erheb­liche Mängel bei der Umsetzung umwelt­recht­licher oder gewäs­ser­recht­licher Belange besteht. Es besteht also ein erheb­licher Unter­schied zu Klagen durch Tierrechts­ver­bände (nicht anerkannt) und Privat­per­sonen.

Durch eine Verbands­klage können anerkannte Umwelt­ver­bände und ‑vereine stell­ver­tretend für Natur und Umwelt die Recht­mä­ßigkeit von Verwal­tungs­ent­schei­dungen gerichtlich überprüfen lassen. Die Gerichte prüfen dabei, ob Umwelt­ge­setze einge­halten und ordnungs­gemäß umgesetzt wurden. Grundlage für Betei­li­gungs- und Klage­rechte ist die Anerkennung nach dem Umwelt-Rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG), welches auf der Aarhus-Konvention basiert.

Nach § 3 UmwRG anerkannte Umwelt­ver­ei­ni­gungen können gemäß § 2 UmwRG einen Umwelt-Rechts­behelf einlegen und bestimmte behörd­liche Entschei­dungen auf ihre Recht­mä­ßigkeit prüfen lassen.

Folglich klagen Umwelt­ver­bände in der Regel nur dann, wenn …

  • erheb­liche Zweifel bestehen, ob eine Verwal­tungs­ent­scheidung mit dem Umwelt­recht vereinbar ist
  • gravie­rende Schäden für Natur und Umwelt drohen
  • die Geneh­mi­gungs­be­hörde begründete Einwände trotz Stellung­nahme und Erörterung nicht ausrei­chend berück­sichtigt hat.

Zwar haben Klagen oftmals eine zeitliche Verlän­gerung der Umsetzung zur Folge, dennoch bewirken sie oftmals auch grund­le­gende positive Effekte:

  • Gründ­li­chere und rechts­si­chere Planung: Ein erfolg­reiches Urteil stoppt ein Projekt meist nicht vollständig, sondern sorgt dafür, dass es unter Einhaltung der Gesetze deutlich umwelt­ver­träg­licher gestaltet wird. Planungs­fehler werden aufge­deckt und korri­giert. Auch wird oftmals die unzurei­chende perso­nelle Ausstattung der Behörden ersichtlich, so dass diese personell nachjus­tieren können.
  • Indirekter Effekt: Gewonnene Klagen für den Natur- und Umwelt­schutz (z.B. auch in Bezug auf andere Vorhaben) führen dazu, dass Vorha­ben­träger bereits in der Planungs­phase oder spätestens bei Scoping-Terminen Umwelt­be­lange stärker berück­sich­tigen. Insbe­sondere im Gewäs­ser­be­reich fällt stark auf, dass dieser Lebensraum zu wenig Beachtung findet. Daher hat sich bereits die Aussage „Der Natur­schutz endet oft an der Wasser­ober­fläche“ etabliert.

In eigener Sache: Sind Sie bereits Mitglied des Verbandes, wollen dies werden und haben Lust als Vertreter oder Stell­ver­treter im Natur­schutz­beirat ihres Landes­kreises mitzu­wirken? Schreiben Sie uns gerne eine E‑Mail mit Ihren Fragen sowie Kontakt­daten (vhf@hessenfischer.net) oder nutzen Sie unser Kontakt­for­mular:

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