Lehrgang in Gemünden/Wohra
ab 07.02.2026

Info-Veranstaltung am 24.01.2026, 10.00 Uhr
Sportlerheim, Sportplatz Grüsen, Gemündener Straße, 35285 Gemünden/Wohra

Auskünfte erteilen
der Ausbildungsleiter Ulrich Schlidt, ulrichschlidt@gmx.de
Pascal Vöhl, pascal.voehl@googlemail.vom

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Einladung zu Infoveranstaltung

Infoveranstaltung zu allen Fragen der Gesetzgebung rund um die Angelfischerei in Hessen
WANN
: Samstag 11. April 2026, 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
WO: Antreffhalle, Brüder-Grimm-Straße 13, 34628 Willingshausen

Pinnwand

Hier bieten wir unseren Mitgliedsvereine die Möglichkeit, auf Neuigkeiten oder Veranstaltungen (z.B. Angelflohmärkte, Sommerfeste u.ä.) aufmerksam zu machen.

Schicken Sie Ihre kurz und knapp abgefasste Kleinanzeige an:
vhf-kassel@hessenfischer.net

Pressemitteilungen
des Verbands
Hessischer Fischer e.V.

Hessisches Fischereigesetz

Neues Fischereigesetz in Schleswig-Holstein

Auch Urlaubsangler müssen Fischereiabgabe zahlen

Seit neuestem müssen Fischereischeininhaber aus anderen Bundesländern in Schleswig-Holstein eine Fischereiabgabe zahlen, wenn sie dort angeln wollen, beispielsweise im Urlaub. So bestimmt es das neue Landesfischereigesetz in diesem Bundesland.
Bis dahin war bewährte Praxis, daß die Länder jeweils gegenseitig auf die Erhebung der Abgabe verzichtet haben. "Gastangler" in Schleswig-Holstein werden jetzt wenig gastfreundlich ein zweites Mal zur Kasse gebeten. Dem Vernehmen nach sollen die Einnahmen unter anderem zur Mitfinanzierung von EU-Projekten dienen.
Ob die Rechnung aufgeht, ist indes fraglich, denn solchen Einnahmen steht aller Erfahrung nach sicherlich auch ein gehöriger Verwaltungsaufwand gegenüber. Außerdem wird befürchtet, daß Angler aus andern Bundesländern abgeschreckt werden. Ob jetzt andere Bundesländern in gleicher Weise nachziehen wollen, ist bislang offen.

Bußgeldverfahren bei Fischwilderei

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts fischt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. So steht es jedenfalls im Strafgesetzbuch. Aber das hat aus Erfahrungsberichten unserer Fischereiaufseher bisher keine Schwarzangler davon abhalten lassen, auf verschiedenster Weise dem unerlaubten Fischfang nachzugehen. Gestärkt wird ihr frevelhaftes Treiben durch die Urteile der Staatsanwaltschaften, welche bei Anzeige der Straftaten, regelmäßig die Verfahren leider einstellen. Oft wegen zu geringen öffentlichen Interesses?

Die Ansicht Fischwilderei sei ein Kavaliersdelikt ist weit verbreitet. Das es auch andere Wege gibt um zu einer angemessenen Bestrafung zu kommen zeigt der Vorsitzende des ASV Friedberg Wolfgang Heisig auf. Dieses Vorgehen erfordert aber eine Vorabsprache mit den Behörden auf den zuständigen Gemeinden, die zumindest im Vogelsbergkreis für eine neue Bußgeldquelle sehr empfänglich war.

Wird die Staatsanwaltschaft bei Fischdiebstahl oder Wilderei nicht tätig, kann das jeweilige Ordnungsamt tätig werden, um die Täter wenigsten zur Kasse zu bitten. Beispielhaft wird das am Niddastausee praktiziert. Dort greift der Bußgeldkatalog des Hessischen Fischereigesetzes. Die zuständigen Fischereiaufseher erstatten beim Ordnungsamt Schotten Anzeige, wenn Verstöße gegen das Fischereigesetz und die Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei festgestellt werden. Bis zu 5.000 € dürfen als Bußgeld verhängt werden. In der Regel waren es bisher zwischen 100 und 300 €. Wenn das Geld nicht bezahlt wird, erfolgt ein Erzwingungsstrafbefehl – das bedeutet zahlen oder eine Verbüßung im Gefängnis.

Am Niddastausee hat dieses Vorgehen scheinbar gefruchtet und sich bei den vorsätzlichen Tätern rumgesprochen. „In diesem Jahr hatten wir keine neuen Regelverstöße mehr“, so der Talsperrenmeister und Fischereiaufseher Armin Hudetz. Dieses Vorgehen sollten die Angelvereine auf ihren Gemeinden auch anregen und die zuständigen Stellen kontaktieren.

ghs/gk

Gebühren für das Transparenzregister

Einige Vereine unseres Verbandes haben in letzter Zeit Gebührenrechnungen für die Führung eines Transparenzregisters erhalten. Dies hat zu Irritationen geführt zumal die Kostenrechnung von der Bundesanzeiger Verlags GmbH gekommen sind, also einem privatem Unternehmen und keiner staatlichen Stelle.

Nach Mitteilung der Rechtsabteilung des DAFV gilt rechtlich hierzu folgendes: Mit der 4. Geldwäscherichtlinie hat die EU den Mitgliedsstaaten vorgegeben, ein neues zentrales Register für wirtschaftlich Berechtigte elektronisch und transparent zu schaffen. Zu den betroffenen juristischen Personen des Privatrechts gehören auch Vereine, weshalb auch sie von der Richtlinie betroffen sind. Die Vorgaben der EU wurden in Deutschland durch das Geldwäschegesetz (GwG) und die Schaffung des zentralen Transparenzregisters im Jahre 2017 umgesetzt. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH ist als registerführende Stelle beliehen.

Um auch bei Vereinen die geforderte Transparenz herzustellen, wurde das Transparenzregister mit dem Vereinsregister verknüpft. Vereine wurden durch den Gesetzgeber insoweit entlastet als sie selbst regelmäßig zumindest keine eigenen zusätzlichen Mitteilungen an das Transparenzregister machen zu müssen. Somit brauchen die Vereine sich nicht selbst um die Meldepflicht kümmern.

Die jährlichen Kosten für die Führung des Transparenzregisters betragen 2,50 €. Die Zahlungspflicht ist gesetzlich geregelt und trifft jeden rechtsfähigen Verein. Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle nämlich gemäß § 24 Abs. 1,3 GwG in Verbindung mit § 1 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) in Verbindung mit Nr.1 Anlage 1 TrGebV von Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG eine jährliche Grundgebühr von 2,50 €.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein Verein wirtschaftlich tätig ist oder Vermögen hat. Entscheidend ist allein, dass rechtliche Vertreter – hier der Vorstand – für eine Vereinigung als quasi Dritte handeln.

Aus unserer Sicht kritisieren wir die Vergabe an den Bundesanzeiger Verlag ohne vorherige Ausschreibung durch das Finanzministerium. Eine „Umgehung des Vergaberechts“, erscheint uns nicht ausgeschlossen. Auch die Form der Gebührenerhebung ohne Rechtsmittelbelehrung hinterlässt einen schlechten Eindruck.

Aber das ändert leider nichts daran, dass unsere Vereine die Gebühr zu zahlen haben.

ghs/gk

Haftpflichtversicherung bei Veranstaltungen

Aufgrund verschiedener Anfragen geben wir folgende Hinweise zu unserer zusätzlichen Vereins-Haftpflichtversicherung:

Nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen sind - gewöhnliche satzungsgemäße oder sich sonst aus dem Vereinszweck ergebende Veranstaltungen -  mitversichert. Das sind z.B. Mitgliederversammlungen, Gemeinschaftsfischen oder Gewässerpflege-Einsätze.

Veranstaltungen, welche über den Rahmen solcher „gewöhnlicher“ Vereinsveranstaltungen hinaus gehen, sind dagegen gesondert zu versichern. Als Faustregel kann gelten, dass Veranstaltungen, zu denen viele Nichtmitglieder kommen und/oder bei denen beträchtliche Umsätze getätigt werden, darunter fallen (z.B. Weihnachtsmärkte, Fischerfeste, öffentliche Jubiläumsveranstaltungen, Ausstellungen, usw.). Für derartige Veranstaltungen werden vom Versicherer individuelle Versicherungsbeiträge für die sogenannte Veranstalter-Haftpflicht berechnet. Das ist auch einleuchtend, weil ja Besucherzahl und Risikosituation sehr unterschiedlich sein können. Im Zweifel schafft eine Anfrage bei unserem Versicherer Klarheit und im Bedarfsfall vermittelt unsere Verbandsgeschäftsstelle gerne den Kontakt.

Diese Hinweise gelten nur für diejenigen unserer Vereine, die sich unserer zusätzlichen Gruppen-, Unfall- und Haftpflichtversicherung angeschlossen haben und dafür auch den zusätzlichen Versicherungsbeitrag von 2,10 € pro Mitglied bezahlen. (ist auf der Beitragsrechnung des Verbandes gesondert ausgewiesen).

Ghs/vhf

Abwasserkampffonds

Unsere Mitgliedsvereine können bei Fischsterben, die durch Dritte verursacht werden (Abwasser, Gift, etc.), finanzielle Unterstützung durch den Abwasserkampffonds unseres Verbandes erhalten, nötigenfalls auch zusätzlich Rechtsschutz durch die Rechtsschutzversicherung des DAFV (Deutscher Angelfischerverband).
Vorbedingung: Ihr Verein muss die Verbandsbeiträge für alle (Passive, Jugend, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder) gemäß Verbandssatzung ordnungsgemäß entrichtet haben.

Der Abwasserkampffonds greift nur wenn ein Schädiger zweifelsfrei von der Polizei festgestellt und bestätigt wurde.
Gewässerschäden bei denen eine Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt wurde, sind in erster Linie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausschlaggebend ob eventuelle Schädigungen geltend gemacht werden können.

Bei einem eingetretenem Gewässerschaden informieren Sie die Hauptgeschäftsstelle und bitten Sie schriftlich (mail) um Unterstützung durch unseren Abwasserkampffonds.

Nachfolgend die Leistungen und Bedingungen des Fonds:

Lehrgang in
Schlüchtern-Wallroth
14.03. - 29.03.2026

Lehrgangsort:
Landgasthof Druschel, Hochstr. 14, 36381 Schlüchtern-Wallroth

Infoveranstaltung:
05.03.2026, 19.00 Uhr, im Vereinsheim des AV Siebenmühlental Wallroth e. V.

Infos und Anmeldung:
Peter Ballon, mobil 0170-2619807 über Whatsapp

Lehrgang in Echzell-bisses
ab 22.02.2026

Infos erteilt der Ausbildungsleiter Kai Uwe Repp
E-Mail: kurepp@web.de
Bitte wenden Sie sich direkt an ihn.

Lehrgang in Frankfurt/Main-Schwanheim
30.05. - 14.06.2026

Lehrgangstage:
30. und 31.05., 06. und 07., 14.06.2026

Ausbildungsleiter:
Harald Sosnitzki

Auskünfte und Anmeldung:
mobil 0171-7173071, hsosnitzki@t-online.de

Lehrgang in Amöneburg-Mardorf
09.08. - 06.11.2026

Lehrgangsort:
Gemeenshaus Mardorf, Marburger Str. 2, 35287 Amöneburg

Anmeldung:
beim Ausbildungsleiter Dieter Kremp, mobil 0162-1787527,
dieterkremp@t-online.de

Benjamin Chamorro, mobil 0176-632882754

Stundenplan

Lehrgang in Homberg/Efze
01.03. – 06.05.2026

Veranstaltungsort:
34576 Homberg (Efze)-Allmuthshausen, Naturzentrum Wildpark Knüll, Im Seckenhain 10

Infoveranstaltung:
01.03.2026, 9.00 Uhr (vor dem eigentlichen Lehrgangsbeginn)

Anmeldung
bis 22.02.2026 möglich
bei Ausbildungsleiter Lothar Schneider,
Tel. 05681-909859, E-Mail: lothar4schneider@gmx.de
Es können nur begrenzt Teilnehmer angenommen werden.

Wichtige Info für Teilnehmer von Praxistagen (Onlineschulung Fishing King):
Fragen und Anmeldungen zur staatlichen Fischerprüfung richten Sie bitte direkt und ausschließlich an die Untere Fischereibehörde des Schwalm-Eder-Kreises – Tel. 05681-775360.

Lehrgang in Willingshausen
08.03.2025

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Ausbildungsleiter
Oskar Greulich, Tel. 06693-919010,
mobil 0155-61720215, E-Mail oskarg547@gmail.com

Lehrgang in Bad VIlbel
ab 11.04.2026

Infos erteilt der Ausbildungsleiter Harald Sosnitzki
E-Mail: hsosnitzki@t-online.de

Lehrgang in Eschwege
01.03. – 05.04.2025

Infoveranstaltung:
26.02.2025, 19.00 Uhr
Leuchtbergstr. 19a, 37269 Eschwege

Rund um das Angeln

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Antworten auf häufig gestellte Fragen

Diese Seite dient dazu, oft gestellte Fragen, die uns telefo­nisch und per E‑Mail erreichen, zu beant­worten. Sollten Sie eine Frage haben, die hier nicht beant­wortet wird, senden Sie uns diese an
vhf@hessenfischer.net

Nein, mit dem neuen HFischG wurde der Jugend­fi­sche­rei­schein abgeschafft.

Mehr dazu erfahren Sie in der unten­ste­henden Rubrik “Wer darf den Fischfang in Hessen ausüben?”

§ 29 HFischG
(1) Den Fischfang dürfen nur Personen ausüben, die Inhaber eines gültigen Fische­rei­scheins sind.

(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unter­stützen lassen.
Beim Fischfang mit der Handangel gilt dies nur für Personen, die aufgrund nachweis­licher körper­licher
Beein­träch­tigung Hilfe beim Fischfang benötigen. Nur einer der Helfe­rinnen und Helfer darf den
Fischfang mit der Handangel ausüben. Helfe­rinnen und Helfer müssen sich im unmit­tel­baren Einwir­kungs­be­reich der oder des Fische­rei­aus­übungs­be­rech­tigten aufhalten.


(3) Kinder, die gemeinsam in einem Hausstand leben oder zwei Kinder aus verschie­denen Hausständen
dürfen bis zur Vollendung des zehnten Lebens­jahres eine in Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Person
beim Fischfang mit deren Handangeln unter­stützen, wenn sie dabei an die Fische­rei­aus­übung heran­ge­führt
werden. Abs. 2 Satz 4 gilt entspre­chend.

(4) Jugend­liche, die das zehnte Lebensjahr vollendet und das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, dürfen den Fischfang mit der Handangel unter der Aufsicht einer volljäh­rigen Person,
die Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fische­rei­scheins ist, ohne Fische­rei­schein ausüben. Die aufsicht­füh­rende Person hat das Alter der Jugend­lichen auf Verlangen gegenüber den Aufsichts­per­sonen nach § 49 Abs. 1, dem Personal der Fische­rei­be­hörden, den Inhabe­rinnen und Inhabern des Fische­rei­rechts und den Fische­rei­päch­te­rinnen und ‑pächtern durch einen amtlichen Licht­bild­ausweis unmit­telbar
nachzu­weisen.

Um in Hessen die Angel­fi­scherei ausüben zu dürfen, müssen Inhaber eines Fische­rei­sch­eines und Kinder über 10 Jahren die Fische­rei­abgabe entrichten (§ 35 HFischG)

§ 33 HFischG

Sonder– und Besucher­fi­sche­rei­schein

Ohne Nachweis einer bestan­denen Fischer­prüfung nach § 31 HFischG kann auf Antrag

1. Personen, die aus gesund­heit­lichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unver­hält­nis­mä­ßigem Aufwand ablegen können, ein Sonder­fi­sche­rei­schein erteilt werden, der diese berechtigt, in Begleitung einer volljäh­rigen Person mit gültigem Fische­rei­schein den Fischfang ausüben und

2. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem diplo­ma­ti­schen Corps angehören und ihre Sachkunde, insbe­sondere durch die Vorlage eines auslän­di­schen Fische­rei­scheins oder Fische­rei­er­laub­nis­scheins, nachweisen, ein Besucher­fi­sche­rei­schein erteilt werden.

Als Verband Hessi­scher Fischer e.V. möchten wir uns dafür einsetzen, dass auch Menschen mit körper­licher Behin­derung die Ausübung unseres gemein­samen Hobbys ermög­licht wird.

Unter folgendem Link finden Sie eine Übersicht der bisher in Deutschland einge­tra­genen barrie­re­freien Angel­plätze:
https://angelmagazin.de/barrierefreie-angelplaetze/

Wenn Ihr Verein ebenfalls über geeignete Angel­plätze verfügt, möchten wir Sie bitten, diese in die Karte einzu­tragen und damit einer­seits einen Beitrag für die Gesell­schaft zu leisten, aber auch zugleich ihr Gewässer attrak­tiver für Gastkar­ten­angler mit körper­lichen Einschrän­kungen zu machen.
Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns dabei helfen und den Link an Nachbar­vereine und bekannte Angler weiter­leiten könnten.
So können wir möglichst viele Menschen erreichen und gemeinsam eine gute Quelle für barrie­re­freie Angel­plätze in Deutschland erschaffen.

Natürlich gibt es auch in Hessen, wie in allen anderen Bundes­ländern einen Schon­zei­ten­ka­lender. Die Schon­zeiten sind in § 2 HFischV aufge­führt. Zudem existiert in Hessen ein Entnah­me­fenster. Dies regelt die minimale und maximale Entnah­me­größe zahlreicher Fisch­arten.

Schon­zeiten und Entnah­me­fenster Hessen

Auslän­dische Fische­rei­scheine werden in Hessen nur dann anerkannt, wenn identische oder vergleichbare Voraus­set­zungen und Inhalte in der Ausbildung vorliegen. Auslän­dische Fische­rei­scheine, die diesen Voraus­set­zungen nicht entsprechen, werden nicht anerkannt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Oberste Fische­rei­be­hörde des hessi­schen Umwelt­mi­nis­te­riums.

Detailed view of fly fishing gear including rod, reel, and colorful flies on a dark surface.

Angler­zahlen
und wirtschaft­licher Nutzen

Im Jahr 2021 gingen in Deutschland rund 6,64 Millionen Menschen mindestens einmal angeln. Diese Schätzung basiert auf einer Gesamtzahl von 70,54 Millionen Personen über 14 Jahren und entspricht einem Bevöl­ke­rungs­anteil von 9,4 % (Statista 2021).

Zum Vergleich: In indus­tria­li­sierten Ländern (N = 27; Nordamerika, Europa, Ozeanien) wird der Anteil der Angle­rinnen und Angler auf 10,36 % geschätzt – das entspricht etwa 118 Millionen Personen (Arlinghaus et al. 2015a).

Der gesamt­wirt­schaft­liche Nutzen der Angel­fi­scherei in Deutschland beträgt jährlich rund 6,4 Milli­arden Euro und sichert etwa 52.000 Arbeits­plätze (Arlinghaus 2004). Frühere Erhebungen auf Basis von Telefon­um­fragen ermit­telten für Deutschland eine Anglerzahl von 3,3 Millionen (Arlinghaus et al. 2004).

Für Europa spielt auch die marine Freizeit­fi­scherei eine bedeu­tende Rolle: Sie schafft rund 100.000 Arbeits­plätze (Hyder et al. 2018) und generiert einen jährlichen wirtschaft­lichen Nutzen von etwa 10,5 Milli­arden Euro (Hyder et al. 2017). Auf Deutschland entfallen hiervon rund 176 Millionen Euro und 1.957 Arbeits­plätze (Hyder et al. 2017).

Jährlich sind in Europa etwa 8,7 Millionen Meeres­angler aktiv – das entspricht 1,6 % der Bevöl­kerung. Sie geben zusammen rund 5,9 Milli­arden Euro aus und verbringen etwa 77,6 Millionen Angeltage pro Jahr (Hyder et al. 2018).

Weltweit wird angenommen, dass 11,5% der Bevöl­kerung der Angel­fi­scherei nachgehen. Dabei fangen diese Angler 47,1 Milli­arden Fische, von denen wiederum 17,09 Milli­arden Fische, also etwa ein Drittel (10,86 Mio. t), entnommen werden. Der Rest wird wieder zurück­ge­setzt (Cooke and Cowx 2004).

Die Freizeit­fi­scherei dient auch zur Nahrungs­be­schaffung und so werden 20,3% des Gesamt­fanges (kommer­zielle Fischerei, Subsis­tenz­fi­scherei, Freizeit­fi­scherei; Gesamt = 221.772 t) in Deutschland durch die Angel­fi­scherei entnommen (Cooke et al. 2018). Somit kommt in Deutschland 5,5 Kilo essbarer Fisch auf jeden Angler pro Jahr (Cooke et al. 2018).

2023 wurden bundesweit insgesamt 58.000 Fische­rei­prü­fungen erfolg­reich absol­viert. Die Anzahl gültiger Fische­rei­scheine beläuft sich nach Angaben der oberen Fische­rei­be­hörden im Jahr 2023 auf 1,75 Mio. Im Jahr 2023 wurde die Anzahl der organi­sierten Vereine mit 8.000 angegeben. Die unter­schied­lichen Werte bezüglich der Anglerzahl in Deutschland gehen auf die zusätz­liche Erfassung von nur im Küsten­be­reich der Nord- und Ostsee Angelnden, das Angeln in privaten Gewässern oder in gewerblich genutzten Angel­teichen zurück. Zudem sind manche Angler nur im Ausland aktiv am Angeln. Diese Unter­schiede sind jedoch auch in inter­na­tio­nalen Studien zu finden und dementspre­chend nicht einzig­artig für Deutschland (Brämick 2024).

In Hessen wurden seit 2020 im Schnitt etwa 2.200 Vorbe­rei­tungs­kurse zum Angel­schein pro Jahr absol­viert. Zur Zeit verfügen rund 100.000 Angle­rinnen und Angler über einen gültigen Fische­rei­schein. Im Jahr 2023 gab es hessenweit 42 Fisch­zucht- und Aquakul­tur­be­triebe. Vollzeit-Erwerbs­fi­scher gibt es in Hessen hingegen nicht mehr. Von insgesamt ca. 29.000 Hektar Wasser­fläche werden 27.800 Hekar fische­reilich genutzt (Brämick U. 2024). Die Angel­fi­scherei umfasst nach dem hessi­schen Fische­rei­gesetz sowohl den Fang von Fischen, Krebsen und Muscheln zur Nahrungs­ge­winnung. Ein besonders wichtiger Faktor ist jedoch der Schutz, sowie die Erhaltung und die Fortent­wicklung der im Wasser lebenden Tier- und Pflan­zenwelt sowie deren Lebens­räume. Neben dem gesetz­lichen Auftrag zur Hege und Pflege der Gewässer übernehmen Angel­vereine eine wichtige Aufgabe im Erhalt aber auch der ökolo­gi­schen Überwa­chung unserer Gewässer.

Arlinghaus, R. (2004): Angel­fi­scherei in Deutschland – eine soziale und ökono­mische Analyse. Berichte des IGB 18, S. 1–160.

Arlinghaus, R., Tillner, R., & Bork, M. (2015a). Explaining parti­ci­pation rates in recrea­tional fishing across indus­tria­lised countries. Fisheries Management and Ecology, 22(1), 45–55.

Brämick, U. (2024). Jahres­be­richt zur Deutschen Binnen­fi­scherei und Binnen­aqua­kultur 2023. Institut für Binnen­fi­scherei e.V., Potsdam-Sacrow.
https://www.portal-fischerei.de/fileadmin/SITE_MASTER/content/Dokumente/Bund/Jahresbericht_Binnenfischerei_Berichtsjahr_2023_korrigiert.pdf
(aufge­rufen am 11.08.2025).

Cooke, S. J., & Cowx, I. G. (2004). The role of recrea­tional fishing in global fish crises. BioScience, 54, 857–859.

Cooke, S. J., Twardek, W. M., Lennox, R. J., Zolderdo, A. J., Bower, S. D., Gutowsky, L. F., Danylchuk, A. J., Arlinghaus, R., & Beard, D. (2018). The nexus of fun and nutrition: Recrea­tional fishing is also about food. Fish and fisheries, 19(2), 201–224.

Hyder, K., Radford, Z., Prellezo, R., Weltersbach, M. S., Lewin, W. C., Zarauz, L., Ferter, K., Ruiz, J., Townhill, B., Mugerza, E., & Strehlow, H. V. (2017). Research for PECH Committee – Marine recrea­tional and semi-subsis­tence fishing — its value and its impact on fish stocks. European Parliament, Policy Department for Struc­tural and Cohesion Policies, Brussels.

Hyder, K., Weltersbach, M. S., Armstrong, M., Ferter, K., Townhill, B., Ahvonen, A., Arlinghaus, R., Baikov, A., Bellanger, M., Birzaks, J., Borch, T., Cambie, G., de Graaf, M., Diogo, H. M. C., Dziemian, Ł., Gordoa, A., Grzebielec, R., Hartill, B., Kagervall, A., …, & Strehlow, H. V. (2018). Recrea­tional sea fishing in Europe in a global context — parti­ci­pation rates, fishing effort, expen­diture, and impli­ca­tions for monitoring and assessment. Fish and Fisheries, 19, 225–243.

Statista (2021). Anzahl der Personen in Deutschland, die in der Freizeit Angeln oder Fischen, nach Häufigkeit von 2019 bis 2024 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/171166/umfrage/haeufigkeit-von-angeln-oder-fischen-in-der-freizeit/ (aufge­rufen am 11.08.2025)

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