Der Weg zur staatlichen Fischerprüfung in Hessen

Die Fischerprüfung in Hessen

Wer einen hessischen Fischereischein (Jahres-, Fünfjahres- oder Zehnjahresfischereischein) erwerben möchte, muß zuvor die staatliche Fischerprüfung ablegen (§ 28 des Hessischen Fischereigesetzes -HFischG- vom 19.12.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.2010).
Die Prüfung selbst ist in der Verordnung über die Fischerprüfung und die Fischereiabgabe vom 19.12.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.2010, geregelt.
Der Weg zur Fischerprüfung

Der Weg zur Fischerprüfung in Hessen besteht aus zwei Abschnitten:

1. dem Vorbereitungslehrgang beim Verband
2. der staatlichen Prüfung bei der Fischereibehörde.

Der Vorbereitungslehrgang

Der Vorbereitungslehrgang dauert mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten und umfaßt fünf Sachgebiete:

1. Allgemeine Fischkunde
2. Spezielle Fischkunde
3. Gewässerkunde
4. Gerätekunde
5. Gesetzeskunde

Grundlage für die Ausbildung ist das “Heintges Lehr- und Lernsystem”.
Jeder Teilnehmer, der an einem Vorbereitungslehrgang teilnehmen will, muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Während des gesamten Lehrgangs besteht Anwesenheitspflicht.
Der Lehrgang schließt mit einem schriftlichen Test unter prüfungsähnlichen Bedingungen ab. Im Test sind, wie in der späteren staatlichen Prüfung, 60 Fragen aus der rund 650 Fragen umfassenden offiziellen Fragensammlung zu beantworten, und zwar 12 aus jedem Sachgebiet. Das Testergebnis zeigt sowohl dem Prüfungsbewerber als auch dem Ausbilder, ob das Ausbildungsziel erreicht wurde. Ist dies der Fall, erhält der Prüfungsbewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche (!) Teilnahme am Lehrgang. Ist das Testergebnis nicht ausreichend, erhält der Prüfungsbewerber die Möglichkeit zur Nachschulung.
Die Höhe der Lehrgangsgebühr beträgt 120,00 €. Zu der Lehrgangsgebühr kommen noch Kosten für Lehrgangsunterlagen (Bücher, Fragensammlung, Arbeitsmappen usw.), falls diese gewünscht werden. Welche Unterlagen im einzelnen sinnvoll sind, wird zu Beginn eines jeden Lehrgangs ausführlich erläutert.

Die staatliche Prüfung

Die Prüfung ist in der Regel bei der Unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Zuständigkeitsbereich (Kreis, kreisfreie Stadt) der Prüfungsbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) hat. Ausnahmen sind möglich (zuständige Behörde fragen) (§ 3 Abs. 1 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe).
Die Unterlagen für die Anmeldung sind bei der zuständigen Unteren Fischereibehörde erhältlich.
Der Anmeldung sind beizufügen :

1. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 5 Abs. 3 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe)

2. Bescheinigung über die eingezahlte Prüfungsgebühr in Höhe von € 40,- (§ 5 Abs. 2 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe)

3. Jeder Teinehmer an einem Vorbereitungslehrgang, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, benötigt zur Anmeldung bei der Unteren Fischereibehörde ein polizeiliches Führungszeugnis. Diese ist gebührenpflichtig und wird durch das zuständige Einwohnermeldeamt erstellt.

4. bei minderjährigen Antragstellern: Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters (§ 5 Abs. 1 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe)

Die Anmeldung zur Prüfung muß der zuständigen Unteren Fischereibehörde mitsamt den erforderlichen Unterlagen spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin vorliegen (§ 5 Abs. 1 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe)
In der Prüfung sind 60 Fragen aus der staatlichen Fragensammlung zu beantworten, und zwar 12 aus jedem Sachgebiet (§ 6 Abs. 2 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe).
Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn er mindestens 45 Fragen richtig beantwortet hat. Dabei müssen in jedem Sachgebiet mindestens 9 Fragen richtig beantwortet sein (§ 7 Abs. 2 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe).
Der Prüfling erhält nach erfolgreicher Prüfung ein Zeugnis mit der Bewertung “bestanden” (§ 7 Abs. 3 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe).
Eine nicht bestandene Prüfung muß vollständig wiederholt werden (§ 9 Abs. 1 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe).
Der Prüfling muß vor jeder Prüfungswiederholung nachweisen, daß er erneut an einem Vorbereitungslehrgang teilgenommen hat (§ 9 Abs. 2 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe).
Die Anzahl der Prüfungswiederholungen ist nicht begrenzt.