Newsletter 7/2021
Wiesbaden 03.05.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie im vergangenen Newsletter angekündigt, wurden nun die hessischen Auslegungshinweise für das bereits in Kraft getretene bundesweite Infektionsschutzgesetz veröffentlicht.
Die Auslegungshinweise klären viele der an uns herangetragenen Fragen, jedoch leider nicht alle.
1. Geltungsbereich des Infektionsschutzgesetzes:
Es gilt für „Landkreise und kreisfreie Städte ab dem übernächsten Tag, wenn sie zuvor an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz von 100 überschritten haben, die bundesrechtliche Notbremse nach § 28b IfSG. In den Bereichen, in denen § 28b IfSG strengere Regelungen als die Landesverordnungen enthalten, gehen dann die strengen Bundesregeln vor. In den Bereichen, die das Bundesrecht nicht regelt, gelten die Landesregeln weiterhin fort.“
2. Ausübung der Angelfischerei:
Nach der aktuellen hessischen Auslegung ist die individuelle Ausübung der Angelfischerei unter Beachtung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen weiterhin an allen Gewässern zulässig (bitte Punkt 3. beachten).
Ebenfalls öffnen dürfen Angelteiche (gewerblich), da diese unter den Regelungspunkt „Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger an öffentlichen und privaten Gewässern“ fallen. Die Verkaufsflächenregelung greift zudem an öffentlichen Gewässern nicht.
3. Ausgangssperre:
Darüber hinaus gilt eine nächtliche Ausgangssperre (§ 28b Abs. Satz 1 Nr. 2):
Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt.
Zwischen 22 und 24 Uhr darf jedoch die „allein ausgeübte körperlichen Bewegung“ im Freien stattfinden.
Hier ist leider fraglich, inwiefern die Ausübung der Angelfischerei juristisch unter die Definition der „körperlichen Bewegung“ fällt. Sobald uns hier eine Auslegung vorliegt, werden wir Sie informieren.
4. Zusammenkünfte und Veranstaltungen (Arbeitseinsätze / Haupt- und Vorstandsversammlungen):
Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen fallen nicht in die Kategorie eines grundsätzlichen öffentlichen Interesses und bedürfen damit einer individuellen Prüfung durch die zuständige Behörde. Erfahrungsgemäß ist jedoch davon auszugehen, dass diese derzeit nicht genehmigt werden, da die Möglichkeit einer digitalen Versammlung besteht.
Arbeitseinsätze mit mehreren Teilnehmern fallen unter die Regelungen von „sonstigen Zusammenkünften und Veranstaltungen mit persönlicher Teilnahme“ und sind daher ohne öffentliches Interesse nicht durchführbar:
„Sonstige Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit persönlicher Teilnahme gemäß § 1 Abs. 2b, sind nur bei besonderem öffentlichem Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde sowie unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln zulässig. Im öffentlichen Interesse liegen Zusammenkünfte und Veranstaltungen, wenn das Interesse der Allgemeinheit an ihrer Durchführung dem Interesse der Allgemeinheit einem durchgängigen Veranstaltungsverbot im Ausnahmefall (beispielsweise zur Tierseuchenbekämpfung oder -prävention) überwiegt. Allein das Interesse einer Einzelperson oder einer Gruppe von Personen begründet noch kein öffentliches Interesse.“
Die Durchführung eines Arbeitseinsatzes kann daher nur unter der Beachtung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen stattfinden, so dass § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 greift:
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen.
Alle weiteren Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit vorwiegend geselligem Charakter wie z.B. Stammtische, Gemeinschaftsfischen stehen aufgrund der aktuellen pandemischen Lage im Regelfall nicht im besonderen öffentlichen Interesse.
Fischereischeinausbildung:
Sowohl die Ausbildung zur staatlichen Fischerprüfung (Praxistage, Präsenzkurse), als auch die Abnahme der staatlichen Fischereischeinprüfung darf weiterhin unter Beachtung der Hygienevorschriften und Hygienekonzepte durchgeführt werden.
Die Hygienevorschriften umfassen neben den bisherigen Regelungen auch den Nachweis eines negativen Corona-Tests. Ausgenommen von der Nachweispflicht eines negativen Tests sind vollständig geimpfte oder vollständig genesene Personen. Dennoch gelten auch für diese die
die grundsätzliche Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase sowie sämtliche Kontaktbeschränkungen, da weiterhin – wie für negativ getestete Personen – eine vollständige Verhinderung der Transmission von Erregern nicht ausgeschlossen werden kann.
In Einrichtungen besteht keine Gruppenobergrenze.
Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher:
Die Ausbildung oder Fortbildung der Fischereiaufseher fällt unter die Regelung außerschulischer Bildungsangebote / Ausbildung und darf weiterhin und Beachtung der Hygienevorschriften durchgeführt werden. In Einrichtungen besteht keine Gruppenobergrenze.
Quelle:
Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung)
https://www.hessen.de/sites/default/files/media/21-04-30-auslegungshinweise_notbremse_cokobev.pdf
Stand: 30.04.2021
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Mit freundlichen Grüßen
Ihr VHF-Team
Verband Hessischer Fischer e.V. Rheinstraße 36 65185 Wiesbaden E-Mail: a.zentgraf@hessenfischer.net Telefon: 0611 34109994 Internet: www.hessenfischer.net
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